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Zum Glück von:

Montag bis Freitag:
6.00 bis 18.30

Samstags:
6.30 Uhr bis 15.00 Uhr

 

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   Verkaufsstelle 05 /590

Auszug aus dem Glücksspielstaatsvertrag § 4

 

Brennen 18-10-05 074


Allgemeine Bestimmungen

(1)

Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) ist verboten.

(3)

Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig. Die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjhrige von der Teilnahme ausgeschlossen sind.

(4)

 Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten

Weitere Informationen unter:

www.lotto-hessen.de und  www.spielen-mit-verantwortung.de/

 

 

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