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Allgemeine Bestimmungen
(1)
Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes
veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) ist verboten.
(3)
Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen darf den Erfordernissen des
Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig. Die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjhrige von der Teilnahme ausgeschlossen sind.
(4)
Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten
Weitere Informationen unter:
www.lotto-hessen.de und www.spielen-mit-verantwortung.de/
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